Begriff der Notwehr
Die Notwehr gem. § 32 StGB ist genau wie § 34 StGB ein Rechtfertigungsgrund. Liegen die Voraussetzungen des § 32 StGB vor, bleibt der Täter straffrei.
Dafür ist gem. § 32 II eine Notwehrlage erforderlich. Es müsste ein gegenwärtiger, rechtwidriger Angriff auf rechtlich geschützte Interessen oder Rechtsgüter vorliegen.Unter einem Angriff wird jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützender Güter oder Interessen verstanden. Der Angriff muss also von einem Menschen ausgehen. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Tier auf einen anderen gehetzt oder entgegen seiner Herrschaft über die Gefahrenquelle beruhenden Garantenstellung nicht am Angriff gehindert wird.
Beispiel: Der Täter T hetzt seinen Kampfhund auf den O.Nimmt jemand einen Angriff und damit eine Notwehrlage an, die objektive nicht gegeben ist (Putativnotwehr), so liegt ein Irrtum über das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes vor. Der Täter haftet, wenn der Irrtum ihm vorgeworfen werden kann, in aller Regel nur wegen Fahrlässigkeit. Dabei kommt häufig der Erlaubnistatbestandsirrtum in Frage.Ferner bedarf einer Gegenwärtigkeit des Angriffes. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, begonnen haben oder noch fortdauern. Die Tat darf also noch nicht beendet sein.
Beispiel: Beim Diebstahl ist der Angriff noch gegenwärtig, wenn die Beute zwar erlangt wurde, aber noch nicht gesichert ist.
Beim Dauerdelikt ist die Notwehr bis zu dessen Beendigung weiterhin möglich.Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er seinerseits objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, insbesondere wenn er nicht selbst gerechtfertigt wird. Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist folgerichtig nicht möglich.Liegen alle Voraussetzungen vor ist eine Notwehrlage zu bejahen.Gemäß § 32 I StGB ist darüber hinaus eine Notwehrhandlung, auch Verteidigungshandlung genannt, erforderlich. Die Handlung muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten und nicht gegen Dritte.Die Handlung muss einerseits zur Abwehr des Angriffes geeignet sein und zum anderen das relativ mildeste Mittel sein. (Erforderlichkeit) Das bestimmt sich nach objektiver ex-ante-Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Einzubeziehen sind Art und Gefährlichkeit des Angriffes, die vom Angreifer eingesetzten Mittel und seine körperlichen Fähigkeiten.
Geht der Angegriffene über die erforderliche Verteidigung hinaus, so liegt ein Notwehrexzeß vor.
Beruht dabei die Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken als Reaktion so ist der Täter nach § 33 StGB nicht zu bestrafen.Weiter wird verlangt, dass die Handlung geboten ist. Gebotenheit erlaubt und erfordert sozialethisch begründete Einschränkungen der gerechtfertigten Verteidigungshandlung. Das ist dann meist der Fall, wenn die Handlung sich seinerseits als Rechtsmissbrauch darstellen würde.Zuletzt wird verlangt, dass die Notwehrhandlung und Notwehrlage von einem subjektiven Rechtfertigungselement getragen wird. Das heißt, dass der Täter in Kenntnis und zum Zweck der Verteidigung gehandelt haben muss. Liegt dies nicht vor ist die Rechtsfolge umstritten. DieRechtsprechung bleibt systemtreu und lehnt die Notwehr nach § 32 StGB ab und bestraft folgerichtig aus dem vollendeten Delikt.
Beispiel: Der Täter T hetzt seinen Kampfhund auf den O.Nimmt jemand einen Angriff und damit eine Notwehrlage an, die objektive nicht gegeben ist (Putativnotwehr), so liegt ein Irrtum über das Vorhandensein eines Rechtfertigungsgrundes vor. Der Täter haftet, wenn der Irrtum ihm vorgeworfen werden kann, in aller Regel nur wegen Fahrlässigkeit. Dabei kommt häufig der Erlaubnistatbestandsirrtum in Frage.Ferner bedarf einer Gegenwärtigkeit des Angriffes. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, begonnen haben oder noch fortdauern. Die Tat darf also noch nicht beendet sein.
Beispiel: Beim Diebstahl ist der Angriff noch gegenwärtig, wenn die Beute zwar erlangt wurde, aber noch nicht gesichert ist.
Beim Dauerdelikt ist die Notwehr bis zu dessen Beendigung weiterhin möglich.Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er seinerseits objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, insbesondere wenn er nicht selbst gerechtfertigt wird. Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist folgerichtig nicht möglich.Liegen alle Voraussetzungen vor ist eine Notwehrlage zu bejahen.Gemäß § 32 I StGB ist darüber hinaus eine Notwehrhandlung, auch Verteidigungshandlung genannt, erforderlich. Die Handlung muss sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten und nicht gegen Dritte.Die Handlung muss einerseits zur Abwehr des Angriffes geeignet sein und zum anderen das relativ mildeste Mittel sein. (Erforderlichkeit) Das bestimmt sich nach objektiver ex-ante-Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Einzubeziehen sind Art und Gefährlichkeit des Angriffes, die vom Angreifer eingesetzten Mittel und seine körperlichen Fähigkeiten.
Geht der Angegriffene über die erforderliche Verteidigung hinaus, so liegt ein Notwehrexzeß vor.
Beruht dabei die Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken als Reaktion so ist der Täter nach § 33 StGB nicht zu bestrafen.Weiter wird verlangt, dass die Handlung geboten ist. Gebotenheit erlaubt und erfordert sozialethisch begründete Einschränkungen der gerechtfertigten Verteidigungshandlung. Das ist dann meist der Fall, wenn die Handlung sich seinerseits als Rechtsmissbrauch darstellen würde.Zuletzt wird verlangt, dass die Notwehrhandlung und Notwehrlage von einem subjektiven Rechtfertigungselement getragen wird. Das heißt, dass der Täter in Kenntnis und zum Zweck der Verteidigung gehandelt haben muss. Liegt dies nicht vor ist die Rechtsfolge umstritten. DieRechtsprechung bleibt systemtreu und lehnt die Notwehr nach § 32 StGB ab und bestraft folgerichtig aus dem vollendeten Delikt.